Wer mehr über gesetzliche Zitierregeln, Urheberrecht und Leistungsschutz in Erfahrung bringen möchte, hier ist eine gute nützliche Zusammenfassung dazu von Thomas Schwenke, Schwenke Rechtsanwaltskanzlei (Berlin), vom 11.3.2013 (und aus dem Web 11.3.2013):

„FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)“

http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-zum-presse-leistungsschutzrecht/

Zusammengefasst: Zitierregeln müssen eingehalten werden, der Originaltext-Verfasser, der Beitrag und das Datum, der Link sind anzugeben. Höchstens 1/3 der Originalquelle darf zitiert werden, sie ist als Zitat im Text besonders zu kennzeichnen und zudem muss der Textverfasser mindestens 1/3 des Umfang des Zitats an eigenem Text dazuschreiben. Geschützte ganze Beiträge dürfen nur im Rahmen eines Zitats (Titel und kurzer einleitender Text = „Snippet“) wiedergegeben werden. Ein geschützter Text darf nicht einfach „kopiert“ werden, z.B. aus Zeitersparnis, sondern muss korrekt zitiert werden. Und korrekt zitiert ist nur das, was ergänzend (!) die eigenen geschriebenen Ansichten und Gedanken unterstützt und belegt und gegebenenfalls weglassbar ist, und es darf nur soviel wie nötig zitiert werden. Das Originalzitat darf ohne Kennzeichnung (z.B. Klammer) nicht verändert werden. Geschützt sind nicht Inhalte, Ideen und Fakten, sondern die Form, der bestimmte individuell verfasste Wortlaut – wobei bei wissenschaftlichen Arbeiten auch übernommene Gedankengänge und Ideen des Verfassers zu belegen sind. Urheberrechtlich geschützt sind z.B. Blog-, Zeitungsartikel und Bücher; nicht Presseartikel und Anwaltsschiftsätze, weil sie zu sachlich sind (es sei denn, es besteht ein Leistungsschutzrecht darauf, wie neuerdings eingeführt).*

Presseerzeugnisse und Textstellen sind zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen in kleinsten Textausschnitten, ohne Genehmigung des Eigentümers („Lizenz“, vermutlich gegen Lizenzgebühr) nicht zu übernehmen; noch strenger gilt das für Bilder und Fotos. Ob ein Blog privat ist oder eher in die Kategorie Journalismus fällt hängt davon ab, ob er regelmäßig erscheint, sich an die Öffentlichkeit richtet, eine gewisse „journalistische Qualität“ besitzet und auch, ob mehrere Autoren in diesem Blog schreiben. – Gewerblich/kommerziell betrieben ist alles, was Geld einbringt und verkauft wird.

Das Urheberrecht schützt nur kreative, originelle, individuell-persönliche und besondere Textpassagen, Artikel, Aussprüche und Leistungen – weniger sachliche, kurze Informationen wie z.B. Pressemitteilungen. Fotos sind immer geschützt, es sei denn die Bilder sind gesetzlich oder vom Eigentümer selbst freigegeben. Das Leistungsschutzrecht, dem sich nicht alle Verlage angeschlossen haben, soll alles andere schützen, z.B. auch sachliche Pressemitteilungen. Das bedeutet, dass auch für kurze Textpassagen die Quelle per Zitat anzugeben ist. Ideen oder Fakten dürfen aber in beiden Fällen mit eigenen Worten, wie bisher, wiedergegeben werden.

Das Leistungsschutzrecht betrifft nur Suchmaschinen und Meldungssammler (z.B. von Presseschauen, Blogartikel) sowie Aggregationsdienste ( = Aneinanderreihung von z.B. Presseartikel), die mit mit Gewinnabsichten betrieben werden, d.h. gewerblich sind. Auch Leute, die mit diversen Projekten Anzeigen und Werbung zur Gewinnerzielung schalten lassen. Auf  Texte nur zu verlinken bleibt aber erlaubt. Nicht betroffen sind die „typischen privaten Blogs, Foren, Tweeds und Social Media Plattformen“; Foren sollten tunlichst nicht als „Presseschauen“ agieren, wenn sie nicht betroffen sein wollen. Unter dem Leistungsschutzrecht fallen bei gewerblichen Seiten auch die RSS-Feeds und Newsrooms mit Beiträgen von fremden Seiten, sofern sie nicht wirklich ganz kurz gehalten werden.

*dieser Absatz bezüglich Zitierrichtlinien im Detail, siehe auch: Thomas Schwenke, Schwenke Rechtsanwaltskanzlei, vom 22.2.2011 (und aus dem Web 11.3.2013):http://rechtsanwalt-schwenke.de/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste/: „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)“

Ebd.: bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen erfolgt meist eine Abmahnung, die erzwungene Abgabe einer Unterlassenserklärung („ich tue das nie wieder“) unter Verpflichtung einer Vertragstrafe („wenn, zahle ich 5.000.- Euro“). Man muss Schadenersatz für die Textübernahme zahlen (je nach Text, Autor, Verlag) und Schadenersatz für die Nichtnennung des Autors bezahlen (meist das doppelte des Satzes für den Text), und die Rechtsanwaltskosten für die Fertigung der Abmahnung übernehmen.